Drohnenverordnung – was darf ich, was nicht?

Die neue Drohnenverordnung hat unter Fans und Drohnenpiloten gleichermaßen Aufmerksamkeit erregt und regelt in Zukunft nicht nur, was man unter eine Drohne überhaupt versteht, sondern auch die Kennzeichnungspflicht und erlaubten Einsatzgebiete und -zwecke von Drohnen. Die wichtigsten Fragen wollen wir dir in einem übersichtlichen Beitrag beantworten.

Was bedeutet die Kennzeichnungspflicht für mich?

Die neue Drohnenverordnung sieht vor, dass alle Geräte mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilo in Zukunft den Namen sowie Anschrift des Besitzers tragen muss. Diese Beschriftung sollte nicht nur permanent am Gerät erkennbar bleiben, sondern auch feuerfest sein.

Geeignete Plaketten finden sich in jedem Fachgeschäft für Beschriftungstechnik oder auch in Schreibwarengeschäften. Wir empfehlen Aluminium-Schilder bzw. Aufkleber, da man diese in der Regel einfach nachgravieren lassen und an seiner Drohne anbringen kann. Ebenso kannst du deine Plakette einfach im Internet bestellt – etwa über den Deutschen Modellfliegerband oder über die Seite des Bundesverbands der Copter-Piloten.

Was darf ich mit meiner Drohne in Zukunft nicht mehr?

In der neuen Drohnenverordnung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass keine Drohne außerhalb der Sichtweite des Drohnenpiloten betrieben werden darf – auch nicht, wenn die Reichweite der Funkfernsteuerung das zulassen würde. Ebenfalls verboten sind Flüge in einem Radius von 100 Metern über oder neben Menschenmassen, Katastrophen- und Unglücksgebieten oder -orten und Einsatzorte, an denen Behörden tätig sind.

Das gilt ebenso für Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten und alle militärischen Einrichtungen. Der Gesetzgeber sieht den Drohnentrend nicht nur als Fortschritt, sondern auch als potentielle Gefahr: Industriespionage ist genauso ein Thema wie Stalking. Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder dürfen ebenso nicht um- oder überflogen werden, da diese ebenfalls mit Spionage rechnen – über Wohngrundstücken und Naturschutzgebieten haben Drohnen laut der neuen Verordnung ebenso wenig zu suchen wie über Grundstücken von Krankenhäusern und anderen Heileinrichtungen.

Wer auf dumme Gedanken kommt und mit seiner Drohne explosive oder gefährliche Stoffe transportieren möchte, verstößt auch gegen die neue Drohnenverordnung. Alle Substanzen, Stoffe und Gegenstände, die beim Abwurf bzw. bei Freisetzung Panik verursachen könnten, dürfen nicht mehr mit Drohnen befördert werden.

Ist deine Drohne schwerer als zwei Kilogramm, musst du ab dem 01.10.2017 außerdem einen Kenntnisnachweis vorlegen. Ansonsten darfst du auch ohne Bescheinigung Spaß mit deiner Drohne haben.

Was, wenn ich gegen die Regeln verstoße?

Die neue Verordnung sieht keine Neuordnung der Haft- und Versicherungspflicht für Drohnenpiloten, das heißt Piloten von unbemannten Luftfahrtsystem und Flugmodellen, vor. § 33ff. LuftVG regelt die Haftpflicht für Drittschäden, die du mit deiner Drohne verursachst – zieh im Zweifel einen Anwalt hinzu, wenn du das Juristendeutsch nicht so ganz verstehst. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Schäden, die durch Drohnenunfälle entstehen, nicht von der privaten Haftpflichtversicherung gedeckt werden. Voraussetzung für das Drohnenfliegen ist daher eine sogenannte „Halter-Haftpflichtversicherung“.

Bevor du gegen die Regeln verstößt, versuch doch, eine begehrte Ausnahmeerlaubnis zu ergattern – die kann bei der zuständigen Luftfahrtbehörde angefragt werden.